Ein Gutachten, das nicht vom Gericht beauftragt wurde, sondern von einem privaten Auftraggeber, bezeichnet man als Privatgutachten. Ein Privatgutachten können private Personen, juristische
Personen, Firmen, Verwaltungen, Versicherungen, Verbände und Organisationen usw. in Auftrag geben.
Ein Privatgutachten erlangt jedoch nur Geltung, wenn die Gegenseite das Gutachten akzeptiert. Ein Privatgutachten wird auch oftmals als Parteigutachten bezeichnet.
Die Bedeutung eines Privatgutachten ist bei einem Gerichtsverfahren der Bedeutung eines Gerichtsgutachtens unterlegen, da dieses Gutachten lediglich im Auftrag einer Partei erstellt wurde und
nicht wie bei einem Gerichtsgutachten durch das Gericht in Auftrag gegeben wurde. Oftmals ist es sinnvoll, die Gegenseite möglichst früh mit einzubeziehen. Evtl. würde dann ein Schiedsgutachten
für beide Parteien eine sinnvolle Alternativeklärung herbeiführen.
Die Kosten für die Erstellung eines Privatgutachtens müssen vom Auftraggeber erstattet werden. In der Regel wird vor Auftragserteilung ein Kostenvorschuss vereinbart. Weiterhin wird ein
Sachverständigenvertrag zwischen dem Sachverständigen und dem Auftraggeber geschlossen.
Ein Schiedsgutachten ist ein verbindliches Gutachten, dessen Ergebnis für beide Parteien verbindlich ist. Das Schiedsgutachten wirkt in gleicher Weise wie ein in selber Sache angerufenes
Gericht. Die Verbindlichkeit des Schiedsgutachtens wird dadurch erreicht, dass beide Parteien vorher festlegen, dass der Streitfall durch einen Schiedsgutachter und dessen Schiedsgutachten
verbindlich und endgültig geklärt sind. Der Sachverständige ist als Schiedsgutachter "erste und letzte Instanz zugleich", sodass nach Vorlage des Schiedsgutachtens keine nachträgliche
Korrekturmöglichkeit mehr gegeben ist.